STATUTEN
DES BUDOCLUB TOGGENBURG

(seit 25. Mai 1973)
1. Name und Sitz
Artikel 1
Der Budoclub Toggenburg ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Wattwil.
2. Zweck
Artikel 2
Der Budoclub Toggenburg bezweckt die Ausübung und Förderung fernöstlicher Kampfsportarten, die Pflege der Kameradschaft dieser Sportarten und der Selbsterziehung. Er pflegt auch die sittlichen und geistigen Seiten dieser Sportarten und erwartet dasselbe von seinen Mitgliedern. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
3. Verbandszugehörigkeit
Artikel 3
Der Budoclub Toggenburg ist Mitglied des Schweizerischen Judo‑ und Ju Jitsu‑Verbandes (SJV). Ebenso ist er Mitglied im Schweizerischen Karateverband (SKV).
Artikel 4
Der Budoclub Toggenburg kann auch einem allfälligen Kantonal‑ oder Regionalverband beitreten, sofern ein solcher entsteht und sofern ein Beitritt die Erreichung der gesetzten Ziele fördert.
4. Mitgliedschaft
Artikel 5
Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, können Mitglieder des Clubs werden. Jugendliche unter 18 Jahren können mit Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden. Die Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters muss schriftlich erfolgen.
Artikel 6
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme kann erst erfolgen, wenn ein Mitglied einen Einführungskurs besucht hat. Für Budokas, die aus anderen Clubs des SJV, SKV oder ausländischen Clubs in den Budoclub Toggenburg übertreten, entfallen diese Bedingungen. Über die sofortigen Beitrittsmöglichkeiten von ehemaligen Mitgliedern eines ausserhalb des SJV und SKV stehenden Clubs (Migrosklubschule, Polizei, Militär etc.) entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat sich über den Bestand einer Unfallversicherung für Trainingsunfälle auszuweisen. Der Club übernimmt keine Haftung bei Unfällen und Schäden. Der Vorstand beschliesst eine Aufnahme erst dann, wenn er zur Überzeugung gelangt ist, dass das zukünftige Mitglied den ideellen Zielen des Sportes und der Selbsterziehung mit Erfolg nachstrebt.
Artikel 7
Die Mitglieder anerkennen durch ihr Aufnahmegesuch die Statuten des Clubs und verpflichten sich, denselben wie den Beschlüssen und Weisungen der Cluborgane nachzukommen.
Artikel 8
Der Club kennt Aktiv‑, Junioren‑, Ehren‑, Passiv‑, Freimitglieder und Gönner.
Mitglieder, die das 16. Altersjahr vollendet und innerhalb des Clubs aktiv einen der vorgeschriebenen Kampfsporte ausüben, sind Aktivmitglieder. Sie besitzen das Stimm- und Wahlrecht.
Junioren sind trainierende Mitglieder, welche das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Bei Erreichung des 16. Altersjahres werden sie ohne weiteres als Aktivmitglieder aufgenommen.
Wer sich in einer Budosportart im Allgemeinen oder um den Club im Besonderen verdient gemacht hat, kann durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder geniessen dieselben Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung der Jahresbeiträge entbunden.
Passivmitglieder und Gönner des Clubs sind alle nicht trainierenden Clubmitglieder. Sie zahlen den durch die Hauptversammlung zu bestimmenden jährlichen Beitrag. Sie haben jederzeit Zutritt zu den Clubversammlungen und Veranstaltungen. Sie besitzen kein Stimmrecht. Für Freimitglieder gelten dieselben Bestimmungen wie für Ehrenmitglieder; indessen beruhen die Beweggründe zu deren Ernennung auf einer zwanzigjährigen Mitgliedschaft beim Budoclub Toggenburg, wovon mindestens 15 Jahre als Aktivmitglied.
Artikel 9
Die Mitgliedschaft erlischt
- Durch Austritt. Dieser steht jedem Mitglied frei. Er ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Austritt wird erst auf Ende des auf die Austrittserklärung folgenden Monats wirksam. Passivmitglieder treten nur auf Ende eines Vereinsjahres aus.
- Durch Tod
- Durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Club erfolgt durch eine Mitgliederversammlung. Die Gründe dafür müssen nicht angegeben werden, sind aber im Protokoll festzuhalten. Der Vorstand kann von sich aus den Ausschluss aussprechen, wenn das Mitglied gegen den Club in Vereinsangelegenheiten gerichtlich vorgeht, das Ansehen des Clubs mutwillig schädigt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nach erfolgloser Mahnung nicht nachkommt.
5. Organisation
Artikel 10
Als Organe des Vereins bestehen:
‑ Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfungskommission
a) die Hauptversammlung
Artikel 11
Jedes Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung auf Einladung des Vorstandes statt. Wenn mindestens ein Fünftel aller stimmfähigen Mitglieder eine ausserordentliche Hauptversammlung, unter Beilage einer Traktandenliste, beim Clubpräsidenten verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, innert drei Wochen zu einer Hauptversammlung einzuladen. Der Vorstand hat die Traktandenliste zu überprüfen und kann sie ergänzen. Der Vorstand ist berechtigt, die Traktandenliste zurückzuweisen und die verlangte Hauptversammlung abzulehnen, wenn die angetragenen Traktanden unklar sind oder unbestimmte Begehren behandeln.
Artikel 12
Die ordentlichen Geschäfte der Hauptversammlung sind:
- Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der vorausgegangenen Hauptversammlung nach vorheriger Bekanntgabe an die anwesenden Mitglieder
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Ressortleiter
- Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichtes, wie das Budget für das neue Vereinsjahr. Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfungskommission
- Alle Mitglieder, der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission können der Hauptversammlung andere Anträge unterbreiten. Über Eintreten entscheidet die Hauptversammlung
- Allgemeine Umfrage
Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen in der Regel in öffentlicher Abstimmung. Auf Antrag kann jedoch die geheime Wahl gefordert werden. Es entscheidet das einfache Mehr. Eine Ausnahme bildet nur der Auflösungsbeschluss und die einen Auflösungsbeschluss bewirkende Abstimmung.
b) der Vorstand
Artikel 13
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich
- Präsident (mindestens 20. Altersjahr)
- Vizepräsident (mindestens 20. Altersjahr)
- Aktuar (mindestens 18. Altersjahr)
- Kassier (mindestens 20. Altersjahr)
- Beisitzer (mindestens 16. Altersjahr)
- Ressortleiter (ein Vertreter jeder Sektion)
Weitere Organe
- Revisoren (zwei Personen)
Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei mehrere Chargen auf eine Person vereinigt werden können. Jedes Vorstandsmitglied ist wieder wählbar. Stellt der Club Trainer gegen Entschädigung an, so sind diese durch den Vorstand zu wählen. Ebenso sind die Stellvertreter der Ressortleiter durch den Vorstand zu wählen.
Artikel 14
Ausser den besonderen in diesen Statuten aufgeführten Obliegenheiten des Vorstandes führt dieser die Vereinsgeschäfte und vertritt den Club nach aussen. Er ist dafür gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die obligatorischen Pflichten des Vorstandes sind:
- Die jährliche Rechenschaftsablage über die Vereinsgeschäfte in Form des Jahresberichtes des Präsidenten.
- Die Rechnungsablage vor der Hauptversammlung, die Führung der Kasse und der Einzug der Mitgliederbeiträge und anderen Geldverpflichtungen der Mitglieder.
- Führung des Mitgliederverzeichnisses und der Mitgliederkontrolle.
- Die Materialkontrolle, Unterbringung, Verwaltung und Instandstellung.
- Für die Materialinstandstellung ist der Vorstand berechtigt, die Mitglieder zu Arbeitsleistung aufzubieten.
- Für besondere Vereinsanlässe ist der Vorstand berechtigt, anderen Mitgliedern Aufträge zu erteilen.
- Die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen.
- Beratung und Festsetzung der Traktandenliste der Hauptversammlung.
- Vereinbarung von Clubkämpfen und ‑treffen wie Beschickung von Veranstaltungen des SJV, KJV und SKV
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn höchstens drei der Vorstandsmitglieder abwesend sind und alle Mitglieder zur betreffenden Sitzung eingeladen worden sind.
Artikel 15
Die Ressortleiter bestimmen die Trainer für das Training sowie für besondere Aufgaben und sind für die Förderung der Budosportarten im Sinn von Artikel zwei der Statuten verantwortlich. Die Ressortleiter überprüfen die Trainingskontrolle und übernehmen die Organisation der Durchführung der Trainings, der Kyu-Prüfungen sowie aller kämpferischen Anlässe und allfälligen Demonstrationen.
c) Die Rechnungsprüfungskommission
Artikel 16
Sie besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung auf zwei Jahre zu wählen sind. Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnungen und Bücher zu prüfen und über den Befund der ordentlichen Hauptversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten. Es steht ihnen auch
das Recht zu, zu jeder beliebigen Zeit die Rechnungen und Bücher zu prüfen. Sie haben auf Verlangen des Vorstandes an seinen Sitzungen beizuwohnen. Im übrigen steht es ihnen frei, an jeder Sitzung teilzunehmen. Sie können dort Anträge stellen, haben aber kein Stimmrecht.
6. Delegation
Artikel 17
Die Delegationen an übergeordneten Verbänden werden durch den Vorstand bestimmt. Die Instruktionen derselben werden durch den Vorstand erteilt; der Vorstand kann dazu eine Mitgliederversammlung konsultieren. Die Reise- und Unterkunftsspesen der Delegierten gehen zu Lasten der Clubkasse. Falls die Clubkasse dazu nicht in der Lage ist, ist auf eine Delegation zu verzichten.
7. Rechnungswesen
Artikel 18
Das Clubvermögen:
Der Club führt eine eigene Kasse und hat ein eigenes Vermögen. Gegenüber Mitgliedern und Dritten haftet nur das Clubvermögen, nicht aber die Mitglieder des Clubs persönlich. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Clubvermögen keinen Anspruch.
Artikel 19
Verpflichtungen der Mitglieder und Trainingsteilnehmer: Der Jahresbeitrag für Aktiv‑ und Passivmitglieder, für Junioren und Studenten wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist mit einer Rate oder mit zwei halbjährlichen Raten an den Budoclub Toggenburg zu überweisen. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge ermässigen.
Artikel 20
Bussensysteme können nur durch die Hauptversammlung eingeführt werden. Wenn solche existieren, gelten die allfälligen Bussen als ordentliche Verpflichtungen der Mitglieder auch im Sinne von Artikel 9
Artikel 21
Kandidaten für die Mitgliedschaft zahlen den ordentlichen Mitgliederbeitrag bis zu ihrem ausdrücklichen Verzicht auf weiteren Besuch des Trainings. Bei anderen Gelegenheiten wie beispielsweise Kurse und Veranstaltungen für Nichtmitglieder, können vom Vorstand besondere Entschädigungen festgesetzt werden.
8. Vereinstätigkeit
Artikel 22
Die regelmässigen Vereinsanlässe, die Trainings, gesellige Versammlungen usw. werden vom Vorstand festgelegt.
Artikel 23
Der Vorstand ist auch berechtigt, öffentliche Kurse und solche in geschlossener Gesellschaft auch unter Nichtmitgliedern durchzuführen. Er hat dafür zu sorgen, dass dadurch dem Club keine finanziellen Nachteile entstehen.
Artikel 24
Der Club kann sich auf Weisung des Vorstandes auch an Veranstaltungen ausserhalb des Clubs beteiligen.
9. Verschiedene Bestimmungen
Artikel 25
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und schliesst am 31. Dezember.
Artikel 26
Für den Club führen die rechtsgültigen Unterschriften:
a) Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident
zusammen mit dem Aktuar oder bei dessen Verhinderung mit dem
Kassier. Dies gilt für alle Geschäfte, ausgenommen den
finanziellen.
b) In finanziellen Angelegenheiten: der Präsident oder der Kassier; bei
deren Verhinderung der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar.
Artikel 27
Statutenrevision
Jede Hauptversammlung, ordentliche oder ausserordentliche kann die gültigen Statuten revidieren. Anträge von Mitgliedern auf eine Statutenrevision als Traktandum einer Hauptversammlung bedürfen einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand, welche mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen hat.
Artikel 28
Auflösung des Clubs
Eine Auflösung des Clubs kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden. Dabei müssen dreiviertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder einschliesslich der nicht anwesenden der Auflösung zustimmen. Ein Antrag auf Auflösung des Clubs muss spätestens 30 Tage vor der betreffenden Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht und ebenfalls sämtlichen Mitgliedern vor der Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
10. Schlussbestimmungen
Artikel 29
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. Mai 1973 genehmigt und beschlossen.
1. Revision, Wattwil, 1. März 1984
2. Revision, Wattwil, 21. März 1992
3. Revision, Wattwil, 20. März 1993
Für den Vorstand des Budoclub Toggenburg
| Die Aktuarin | Der Präsident |
| Brigitte Sieber | Stephan Wallimann |
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Statuten des Budoclub Toggenburg |